Satzung
Vorbemerkung
Im Interesse einer einfacheren Lesbarkeit werden in diesem Satzungstext ausschließlich sprach liche Formen eines Geschlechts verwendet. Ausdrücklich sind aber in jedem Fall alle Personen unabhängig von ihrem Geschlecht angesprochen.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen ASF - Aide sans Frontières
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V." Der Sitz des Vereins ist 66271 Kleinblittersdorf unter der Postadresse: Postfach 1102, Elsässer Straße 12, 66271 Kleinblittersdorf.
[Der Verein wird beim Amtsgericht unter der Registernummer VR 5931 geführt]
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutz und die Tierhilfe
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Einrichtung und Unterhaltung von Futterstellen für Streunerkatzen und deren Kastration.
Einrichtung und Unterhaltung von Futterstellen für Igel
Einrichtung und Unterhaltung einer Igelhilfe
Einrichtung und Unterhaltung einer Aufzuchtstation für Fuchswelpen mit dem Ziel der Auswilderung
Einrichtung und Unterhaltung von Pflegestellen für Palliativhunde
Einrichtung und Unterhaltung von Pflegestellen für Kleintiere
Wildvogelhilfe
Hilfe für Tierhalter in Not
Unterstützung der Mitglieder zur Erlangung des Sachkundenachweis nach §11 sofern benötigt
Jegliche Maßnahmen die dem Schutz und Wohlbefinden von Haus- und Wildtieren zugutekommen.
Aufklärung und Information zu Themen des Tier- und Umweltschutz
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein ist berechtigt Rücklagen zu bilden, soweit dies den Anforderungen des §62 AO entspricht und zur Nachhaltigen Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke erforderlich ist. Eine Rücklagenbildung zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auslagen für satzungsgemäße Zwecke können erstattet werden.
Falls der Verein wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhält, dürfen deren Erträge nur zur Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke des Verein verwendet werden.
Der Verein kann durch Vorstandsbeschluss seine in § 3 genannten Ziele durch den Erwerb, die Anpachtung und die Verwaltung von Grundstücken und Liegenschaften verwirklichen. Ebenso kann er die Entwicklung, Erhaltung und Verwaltung von Grundstücken und Liegenschaften treuhänderisch für Dritte übernehmen, wenn dies für die Förderung der Vereinsziele dienlich ist.
Die Veräußerung von Grundstücken und Liegenschaften ist nur zulässig, wenn dadurch der Vereinszweck nicht beeinträchtigt wird und geschieht auf Beschluss des Vorstandes.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zuwendungen im Rahmen der Ehrenamtspauschale im Rahmen des EStG sind zulässig.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.
Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr sowie verurteilte Verstöße gegen das Tierschutzgesetz. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit und werden vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung ernannt.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand.
§11 Gliederung
Für jede vom Verein betriebene Richtung der Tierschutzarbeit kann im Bedarfsfall eine eigene Abteilung als Fachrichtung gegründet werden. Die Organisation und die Zuständigkeiten der Abteilungen sind vom Vorstand in Ordnungen zu regeln.
Den Abteilungen sitzt ein Fachvorstand vor der vom Vorstand bestellt wird.
§ 12 Vorstandsversammlung
Die Vorstandsversammlung findet nach Bedarf physisch oder virtuell statt. Die Vorstandsversammlung wird vom Vorsitzenden zwei Wochen im Voraus unter Bekanntgabe der Tagesordnung bekannt gegeben. In dringenden Fällen kann eine Vorstandssitzung auch kurzfristiger einberufen werden, sofern zwei Drittel des Vorstand einem vorgezogenen Termin zustimmen. Teilnahmeberechtigt sind neben dem Vorstand auch die Leiter der einzelnen Abteilungen innerhalb des Vereins.
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse der Vorstandssitzung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung einem anderen Mitglied des Gesamtvorstands zu unterschreiben.
§ 13 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Die Mitgliederversammlung kann sowohl physisch als auch virtuell oder kombiniert stattfinden.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederhauptversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung des Einladungsschreibens. Außerordentliche Versammlungen können mit einer Frist von einer Woche einberufen werden. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mailadresse gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich (anwesend oder virtuell anwesend) oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln.
Die Auflösung des Vereins erfordert eine einstimmige Abstimmung.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer physisch oder digital zu unterzeichnen ist.
§ 14 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen. (Kernvorstand)
Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands.
Der Vorstand kann einen Fachvorstand für einzelne Bereiche bestellen. Über die Zahl der Mitglieder des Fachvorstandes, ihren Aufgabenbereich und ihre Amtsdauer entscheidet der Kernvorstand. Die Bestellung der Mitglieder des Fachvorstandes wird von der Mitgliederversammlung bestätigt. Die Mitgliederversammlung kann die Bestellung der Mitglieder des Fachvorstandes unter Angabe von Gründen widerrufen.
Die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte obliegt dem Vorsitzenden und seinem Vertreter. Diese sind einzeln Vertretungsberechtigt.
Der Kernvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
die Aufnahme neuer Mitglieder
Der Vorsitzende kann dem Fachvorstand Handlungs- und Vertretungsvollmachten für einzelne Bereiche erteilen
Der Kernvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Die Wiederwahl ist zulässig.
Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet der Kernvorstand in seiner Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wird.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden, die keinerlei Vorstrafen wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz haben. Eine Verurteilung wegen Verstößen gegen § 2 Tierschutzgesetz führt zum sofortigen Verlust des Vorstandsposten.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist, ausgenommen bei Verurteilung wegen Verstößen gegen §2 Tierschutzgesetz.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Der Vorstand kann durch die Mitgliederversammlung abgesetzt werden. Die Absetzung erfordert Neun Zehntel der Stimmen.
Der Vorstand kann für seine Tätigkeit für den Verein eine Vergütung erhalten. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und regelmäßig überprüft.
§ 15 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Der Kassenprüfer prüft die Kasse des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege, mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch und erstattet dem Vorstand und der Mitgliederversammlung jeweils schriftlich Bericht. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Der Kassenprüfer beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
Wiederwahl ist zulässig.
§16 Haftungsbeschränkung
Organmitglieder oder besondere Vertreter haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
§ 17 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins ist der Vorsitzende des Vorstands vertretungsberechtigter Liquidator, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutz.
Die gemeinnützige juristische Person oder Körperschaft ist durch die Mitgliederversammlung zu bestimmen.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
§ 18 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand Ordnungen erlassen, insbesondere eine Geschäftsordnung. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder beschlossen.
Stimmberechtigt sind neben dem Vorstand auch der Fachvorstand, wobei auf den Kernvorstand ein doppeltes Stimmrecht entfällt.
§ 19 Nachhaltigkeit
Zur Verfolgung des Vereinsziel des Umweltschutz und der Nachhaltigkeit wird jegliche schriftliche Korrespondenz, sofern möglich, auf digitalem Wege erledigt.
Versammlungen werden wann immer das Gesetz nichts anderes fordert in Form einer digitalen Online-Konferenz abgehalten und Unterschriften erfolgen digital.
Über die Satzung wurde abgestimmt und beschlossen.
Kleinblittersdorf, 01.05.2025